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Neuregelung der Entfernungspauschale - wird ...
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Neuregelung der Entfernungspauschale - wird ...
Neuregelung der Entfernungspauschale wird gerichtlich geprüft
Der Bund der Steuerzahler hat am 01.12.2006 einen Musterprozess gegen
die von der Großen Koalition mit dem Steueränderungsgesetz 2007
beschlossenen Beschränkungen bei der Entfernungspauschale eingeleitet.
Das Verfahren betrifft einen Steuerzahler, der arbeitstäglich 75
Kilometer zurücklegen muss, um zu seinem Betrieb zu gelangen. Die vor
dem Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern erhobene Klage richtet sich
gegen die im Rahmen eines Lohnsteuerermäßigungsverfahrens erfolgte
Reduzierung des Steuerfreibetrages aufgrund dieser Werbungskosten.
Die Streichung des Fahrtkostenabzugs für beruflich bedingte Wegstrecken
bis zu 20 Kilometer verstößt nach Ansicht des Bundes der Steuerzahler
gegen das in der Verfassung verankerte Prinzip der Besteuerung nach der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Die Durchbrechung dieses Prinzips
kann auch nicht mit der notwendigen Haushaltskonsolidierung
gerechtfertigt werden.
Auch wenn die Beschränkungen erst ab dem nächsten Jahr gelten, werden
viele Steuerzahler von der Neuregelung schon jetzt getroffen, wenn sie
beim Finanzamt die Eintragung des Steuerfreibetrages auf der
Lohnsteuerkarte beantragen.
"Die Gesetzesbegründung, die Arbeit beginne ab dem nächsten Jahr aus
steuerlichrechtlicher Sicht erst am Werkstor, so dass Fahrtkosten zur
Arbeit nicht mehr als Werbungskosten geltend gemacht werden können, ist
mehr als dreist", so Steuerzahler-Präsident Karl Heinz Däke.
"Schließlich ist es nicht möglich, dass jeder Steuerzahler direkt bei
seiner Firma wohnt. Die Fahrten zur Arbeit sind unumgänglich und müssen
ohne Beschränkung abzugsfähig sein."
Mehr als 15 Millionen Steuerzahler werden ab 2007 von der Änderung
betroffen sein, weil sie ihre Fahrtkosten entweder gar nicht mehr, oder
nur noch in eingeschränktem Umfang steuerlich geltend machen können. "Da
der Gesetzgeber die Warnungen vor der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahmen
in den Wind geschlagen hat, müssen nun die Gerichte entscheiden!"
Quelle: Bund der Steuerzahler e.V., 01.12.2006
Der Bund der Steuerzahler hat am 01.12.2006 einen Musterprozess gegen
die von der Großen Koalition mit dem Steueränderungsgesetz 2007
beschlossenen Beschränkungen bei der Entfernungspauschale eingeleitet.
Das Verfahren betrifft einen Steuerzahler, der arbeitstäglich 75
Kilometer zurücklegen muss, um zu seinem Betrieb zu gelangen. Die vor
dem Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern erhobene Klage richtet sich
gegen die im Rahmen eines Lohnsteuerermäßigungsverfahrens erfolgte
Reduzierung des Steuerfreibetrages aufgrund dieser Werbungskosten.
Die Streichung des Fahrtkostenabzugs für beruflich bedingte Wegstrecken
bis zu 20 Kilometer verstößt nach Ansicht des Bundes der Steuerzahler
gegen das in der Verfassung verankerte Prinzip der Besteuerung nach der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Die Durchbrechung dieses Prinzips
kann auch nicht mit der notwendigen Haushaltskonsolidierung
gerechtfertigt werden.
Auch wenn die Beschränkungen erst ab dem nächsten Jahr gelten, werden
viele Steuerzahler von der Neuregelung schon jetzt getroffen, wenn sie
beim Finanzamt die Eintragung des Steuerfreibetrages auf der
Lohnsteuerkarte beantragen.
"Die Gesetzesbegründung, die Arbeit beginne ab dem nächsten Jahr aus
steuerlichrechtlicher Sicht erst am Werkstor, so dass Fahrtkosten zur
Arbeit nicht mehr als Werbungskosten geltend gemacht werden können, ist
mehr als dreist", so Steuerzahler-Präsident Karl Heinz Däke.
"Schließlich ist es nicht möglich, dass jeder Steuerzahler direkt bei
seiner Firma wohnt. Die Fahrten zur Arbeit sind unumgänglich und müssen
ohne Beschränkung abzugsfähig sein."
Mehr als 15 Millionen Steuerzahler werden ab 2007 von der Änderung
betroffen sein, weil sie ihre Fahrtkosten entweder gar nicht mehr, oder
nur noch in eingeschränktem Umfang steuerlich geltend machen können. "Da
der Gesetzgeber die Warnungen vor der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahmen
in den Wind geschlagen hat, müssen nun die Gerichte entscheiden!"
Quelle: Bund der Steuerzahler e.V., 01.12.2006
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Dieser Behördenwahnsinn hört nicht auf ... ganz klar ist die Richtung zu erkennen. Dann wird in diesem Fll dem AN nur bleiben, ein Transportunternehmen zu eröffen, welches An an ihre Arbeitsstelle fährt. Als einziger Angestellter sollte er genug Möglichkeiten haben, dann seine Kosten geltend zu machen.
Wenn das dann Trend wird, kann er auch bei seinem jetzigen AG nachfragen, ob dieser freiberufliche Verträge akzeptiert, Beide Seiten sparen dann richtig Sozialabgaben und der "jetzt noch" An kann dann wirklich was für seine Altersvorsorge bei Seite legen, denn Rente --- Rente bekommen die nach 1960 geborenen eh nicht mehr.... in den nächsten 10 Jahren wird das Renteneintrittsalter bestimmt auf 80 Jahre hochgefahren --- mal ganz ehrlich, wer wird denn wirklich so alt !!!!!!
Un von wegen Angst bei der KV --- fragt doch mal bei Euren Ärzten nach , was die eine oder andere Leistung wirklich kostet --- dann fragt man sich, wieso so viele in DE sooooooo viel in die KV einzahlen ...
**mit einem grinsen **
Cashinfo
Wenn das dann Trend wird, kann er auch bei seinem jetzigen AG nachfragen, ob dieser freiberufliche Verträge akzeptiert, Beide Seiten sparen dann richtig Sozialabgaben und der "jetzt noch" An kann dann wirklich was für seine Altersvorsorge bei Seite legen, denn Rente --- Rente bekommen die nach 1960 geborenen eh nicht mehr.... in den nächsten 10 Jahren wird das Renteneintrittsalter bestimmt auf 80 Jahre hochgefahren --- mal ganz ehrlich, wer wird denn wirklich so alt !!!!!!
Un von wegen Angst bei der KV --- fragt doch mal bei Euren Ärzten nach , was die eine oder andere Leistung wirklich kostet --- dann fragt man sich, wieso so viele in DE sooooooo viel in die KV einzahlen ...
**mit einem grinsen **
Cashinfo
Kürzung für Pendler verfassungswidrig
Die ab 2007 geltende Kürzung der Pendlerpauschale ist nach Ansicht des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) verfassungswidrig.
Die Pauschale nur noch vom 21. Entfernungskilometer an zu zahlen sei mit Blick auf die Gleichbehandlung von Beschäftigten nicht akzeptabel, teilte der DGB am Montag nach Vorstellung eines Rechtsgutachtens der Universität Frankfurt am Main mit.
Die Kürzung ist Teil des »Steueränderungsgesetzes 2007« der großen Koalition.
Der DGB empfiehlt Betroffenen, gegen ihren Einkommenssteuerbescheid 2007 Einspruch einzulegen.
Die ab 2007 geltende Kürzung der Pendlerpauschale ist nach Ansicht des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) verfassungswidrig.
Die Pauschale nur noch vom 21. Entfernungskilometer an zu zahlen sei mit Blick auf die Gleichbehandlung von Beschäftigten nicht akzeptabel, teilte der DGB am Montag nach Vorstellung eines Rechtsgutachtens der Universität Frankfurt am Main mit.
Die Kürzung ist Teil des »Steueränderungsgesetzes 2007« der großen Koalition.
Der DGB empfiehlt Betroffenen, gegen ihren Einkommenssteuerbescheid 2007 Einspruch einzulegen.
BMF veröffentlicht Einzelheiten zur Neuregelung der Pendlerpauschalen ab dem 1.1.2007
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 1.12.2006 (- IV C 5 - S 2351 - 60/06 -) zur Neuregelung der Entfernungspauschalen ab dem 1.1.2007 Stellung genommen. Nach dem Steueränderungsgesetz 2007 stellen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte grundsätzlich keine Werbungskosten mehr dar. Zum Ausgleich von Härtefällen können Fernpendler allerdings ab dem 21. Kilometer der Entfernung die Entfernungspauschale – wie bisher – in Höhe von 0,30 Euro je Entfernungskilometer geltend machen.
Die wichtigsten Inhalte des BMF-Schreibens im Überblick:
1. Grundsätzliches:Die Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer wird unabhängig vom Verkehrsmittel und von der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gewährt.
2. Höchstbetrag:Die Entfernungspauschale ist grundsätzlich auf einen Höchstbetrag von 4.500 Euro beschränkt. Diese Begrenzung gilt nicht bei Benutzung eines eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagens.
3. Ermittlung der Entfernung:Für die Bestimmung der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte ist grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgebend. Es kann allerdings eine andere als die kürzeste Straßenverbindung zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer seinen Betrieb auf dieser Strecke - trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen - in der Regel schneller und pünktlicher erreicht.
4. Mehrere Wege an einem Arbeitstag:Die Entfernungspauschale kann für die Wege zu derselben regelmäßigen Arbeitsstätte für jeden Arbeitstag nur einmal angesetzt werden.
5. Anrechnung von Arbeitgeberleistungen:Die folgenden steuerfreien beziehungsweise pauschal besteuerten Arbeitgeberleistungen sind auf die Entfernungspauschale anzurechnen:
* nach § 8 Abs.3 EStG steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis höchstens 1.080 Euro (Rabattfreibetrag),
* der nach § 40 Abs.2 S.2 EStG pauschal versteuerte Arbeitgeberersatz bis zur Höhe der wie Werbungskosten abzugsfähigen Entfernungspauschale,
* nach § 8 Abs.2 S.9 EStG steuerfreie Sachbezüge für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte („44-Euro-Grenze“).
6. Sonderregelung für behinderte Menschen:Behinderte Menschen können für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an Stelle der Entfernungspauschale die tatsächlichen Aufwendungen ansetzen.
7. Abgeltungswirkung:Durch die Entfernungspauschale werden sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen. Dies gilt beispielsweise auch für Parkgebühren, Finanzierungskosten sowie Kosten eines Austauschmotors anlässlich eines Motorschadens auf einer Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und ab 2007 auch für Unfallkosten.
Für den Volltext des auf den Webseiten des Bundesfinanzministeriums veröffentlichten BMF-Schreibens klicken Sie bitte hier (PDF-Datei).
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 1.12.2006 (- IV C 5 - S 2351 - 60/06 -) zur Neuregelung der Entfernungspauschalen ab dem 1.1.2007 Stellung genommen. Nach dem Steueränderungsgesetz 2007 stellen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte grundsätzlich keine Werbungskosten mehr dar. Zum Ausgleich von Härtefällen können Fernpendler allerdings ab dem 21. Kilometer der Entfernung die Entfernungspauschale – wie bisher – in Höhe von 0,30 Euro je Entfernungskilometer geltend machen.
Die wichtigsten Inhalte des BMF-Schreibens im Überblick:
1. Grundsätzliches:Die Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer wird unabhängig vom Verkehrsmittel und von der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gewährt.
2. Höchstbetrag:Die Entfernungspauschale ist grundsätzlich auf einen Höchstbetrag von 4.500 Euro beschränkt. Diese Begrenzung gilt nicht bei Benutzung eines eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagens.
3. Ermittlung der Entfernung:Für die Bestimmung der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte ist grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgebend. Es kann allerdings eine andere als die kürzeste Straßenverbindung zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer seinen Betrieb auf dieser Strecke - trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen - in der Regel schneller und pünktlicher erreicht.
4. Mehrere Wege an einem Arbeitstag:Die Entfernungspauschale kann für die Wege zu derselben regelmäßigen Arbeitsstätte für jeden Arbeitstag nur einmal angesetzt werden.
5. Anrechnung von Arbeitgeberleistungen:Die folgenden steuerfreien beziehungsweise pauschal besteuerten Arbeitgeberleistungen sind auf die Entfernungspauschale anzurechnen:
* nach § 8 Abs.3 EStG steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis höchstens 1.080 Euro (Rabattfreibetrag),
* der nach § 40 Abs.2 S.2 EStG pauschal versteuerte Arbeitgeberersatz bis zur Höhe der wie Werbungskosten abzugsfähigen Entfernungspauschale,
* nach § 8 Abs.2 S.9 EStG steuerfreie Sachbezüge für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte („44-Euro-Grenze“).
6. Sonderregelung für behinderte Menschen:Behinderte Menschen können für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an Stelle der Entfernungspauschale die tatsächlichen Aufwendungen ansetzen.
7. Abgeltungswirkung:Durch die Entfernungspauschale werden sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen. Dies gilt beispielsweise auch für Parkgebühren, Finanzierungskosten sowie Kosten eines Austauschmotors anlässlich eines Motorschadens auf einer Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und ab 2007 auch für Unfallkosten.
Für den Volltext des auf den Webseiten des Bundesfinanzministeriums veröffentlichten BMF-Schreibens klicken Sie bitte hier (PDF-Datei).
Zitat von »"Moderator GM&P"«
Die ab 2007 geltende Kürzung der Pendlerpauschale ist nach Ansicht des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) verfassungswidrig.
Musterbriefe: Ans Finanzamt schicken
Musterbriefe: finden Sié hier >>> klick
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